1.3.3. Die Auswertung der Blut- und Urinprobe wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort eingereicht. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragen, weshalb auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3.4. Auch bei beweisrechtlicher Betrachtungsweise ist die Beschwerde von keinem geschützten Rechtsschutzinteresse getragen: