3. Die Beschwerdegegnerin sowie die Gutachtensstelle seien superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein allfällig bereits erstelltes Gutachten für eine Blutund Urinprobe nicht an das Strassenverkehrsamt herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: