2. In Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 18. Oktober 2023 (10.57 Uhr) verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 19. Oktober 2023 schriftlich beim Beschwerdeführer die Entnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: