Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.317 (STA.2023.8478) Art. 9 Entscheid vom 10. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Oktober 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Anlässlich einer am 18. Oktober 2023 durchgeführten Verkehrskontrolle nahm die Regionalpolizei Lenzburg aufgrund von Hinweisen und von ihr wahrgenommener äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit (flatternde Augenlider, schwankender Stand, träge Lichtreaktion der Pupillen, zit- ternde Hände, Unruhe, angetriebenes Verhalten und Zittern) zwei Drug- wipe-Vortests beim Beschwerdeführer vor, welche beide positiv auf Can- nabis ausfielen. 2. In Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 18. Oktober 2023 (10.57 Uhr) verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 19. Okto- ber 2023 schriftlich beim Beschwerdeführer die Entnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersu- chung. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2023 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2023 (STA1 ST.2023.8478) der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung sei aufzuheben. 2. Ein allfällig bereits vorliegender Bericht der Gutachtensstelle bezüg- lich der gewonnenen Urin- und Blutprobe sei zu vernichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sowie die Gutachtensstelle seien super- provisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwer- deverfahrens ein allfällig bereits erstelltes Gutachten für eine Blut- und Urinprobe nicht an das Strassenverkehrsamt herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 15. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beant- wortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Ver- fahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.2.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte- resse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2.). 1.3. 1.3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Okto- ber 2023 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisab- nahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Ur- teil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat -4- demnach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmass- nahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet. 1.3.2. In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersu- chung, steht ausweislich der Akten fest, dass diese noch am Tag der Kon- trolle zwischen 12.14 und 12.28 Uhr im Spital Muri stattgefunden hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein aus- nahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.3. Die Auswertung der Blut- und Urinprobe wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort eingereicht. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht von einem aktuellen Rechtsschutzinte- resse getragen, weshalb auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde ein- zutreten ist. 1.3.4. Auch bei beweisrechtlicher Betrachtungsweise ist die Beschwerde von kei- nem geschützten Rechtsschutzinteresse getragen: Zwar dürfen Beweise, die (wie vom Beschwerdeführer sinngemäss be- hauptet) in strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, dies wäre zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit be- stritten ist, in den Akten bleibt, stellt aber grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Einwand der Unverwertbarkeit dem Sachrich- ter unterbreitet werden kann (BGE 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis auf Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise nicht, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO), was hier aber nicht der Fall ist. Der Grundsatz gilt auch dann nicht, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht (BGE 141 IV 289 E. 1.3). Auch diese Ausnahme ist vor- liegend nicht einschlägig. Art. 10 Abs. 2 SKV sieht vor, dass die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Spei- chel oder Schweiss Vortests durchführen kann, wenn Hinweise dafür -5- bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäu- bungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2) oder eben auch die von der Kantonspolizei Aargau bei der damaligen Kontrolle auf dem "FinZ-Set"-Formular (S. 3 Ziff. 9 und 10) vermerkten Befunde (Zittern, Unruhe, angetriebenes Verhalten, flatternde Augenlider, unruhig, angetrie- ben, schwankender Stand, träge Lichtreaktion der Pupillen). Dass diese Befunde damals falsch vermerkt worden wären, steht derzeit gerade nicht fest. Die Betäubungsmittelvortests fielen in der Folge gemäss "FinZ-Set"- Formular (S. 4 Ziff. 13) denn auch positiv auf THC/Cannabis aus. Weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dennoch nicht von einer betäu- bungsmittelinduzierten Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte aus- gehen dürfen und folglich auf die Anordnung einer Blut- und Urinprobe hätte verzichten müssen, ist daher nicht einsichtig (vgl. hierzu auch den zu Art. 10 Abs. 4 SKV ergangenen BGE 146 IV 88 E. 1.6.2, wonach auf weitere Untersuchungen verzichtet werden kann, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben). An der Vermutung, dass die Beobachtungen der Poli- zisten ihren tatsächlichen Wahrnehmungen entsprachen, ändert auch nichts, dass im Rahmen der ärztlichen Untersuchung mit Ausnahme des "Schniefens" und des geröteten Nasenseptums keine Auffälligkeiten doku- mentiert wurden. Wie oben dargelegt genügen bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist darin zuzustimmen, dass die Polizeibeamten hinsichtlich der Beurteilung der Fahrunfähigkeit geschult und insbesondere darin geübt sind, entsprechende Auffälligkeiten zu er- kennen, weshalb sie den entsprechenden Punkten besondere Beachtung schenken und folglich allenfalls bereits geringe Anzeichen als auffällig do- kumentieren, währenddem der Arzt im Spital eventuell einen weniger stren- gen Massstab anlegt. Nachdem es sich bei der Beurteilung der Auffällig- keiten nicht um eine exakte Wissenschaft handelt, lässt ein Abweichen der beiden Befunde nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der eine oder andere falsch ist. Auch die angebliche Diskrepanz bezüglich der Feststel- lung beim Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem Fahrzeug ("FinZ- Set"-Formular S. 2 Ziff. 7 "angetriebenes Verhalten" und S. 3 Ziff. 9 "nor- mal/unauffällig") lässt nicht auf eine "konstruierte Voruntersuchung" schliessen. In Ziff. 9 des "FinZ-Set" - Formulars geht es bei der Frage nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug offenbar einzig um die Feststellung, ob die Person hierzu normal, d.h. ohne Abstützen oder "Gleichgewichtsstörun- gen" in der Lage ist. Der Beschwerdeführer war hierzu offensichtlich normal in der Lage, weshalb das Aussteigen in diesem Sinne als "normal/unauffäl- lig" dokumentiert wurde. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass er das Fahrzeug "angetrieben" verlassen hat. Dass sich der Beschwerdeführer während der Kontrolle unruhig und angetrieben verhalten haben soll, wurde -6- in Ziff. 9 des "FinZ-Set"- Formulars ("Verhalten während der Kontrolle") zu- dem explizit handschriftlich eingefügt. Davon, dass die Rechtswidrigkeit der erhobenen Beweismittel ohne Weiteres feststeht, kann nach dem Gesag- ten jedenfalls keine Rede sein. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Rechts- schutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde widersprüchlich, wenn er einerseits die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufgehoben haben, zu sei- ner Entlastung aber auf die ärztliche Untersuchung abstellen will, welche mit dieser Verfügung gerade angeordnet wurde. 2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid ist der Antrag, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die Gutachtensstelle seien superprovisorisch anzuweisen, das Gutachten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht an das Strassenverkehrsamt herauszugeben, gegenstandslos geworden. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 632.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus