5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat diese keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 1'049.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 49.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […]