Katzen befinden. Eine unbekannte, grosse Anzahl von Katzen bewegt sich offenbar frei im sowie um das Wohnhaus der Beschwerdeführerin. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht abwegig, den Verdacht zu äussern, dass die Katzen sich möglicherweise teilweise auch im Keller aufhalten oder dort gehalten werden. Zusammengefasst kann in der Meldung der beschuldigten Person keine Ehrverletzung erblickt werden. Bei dieser Sachlage nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren zu Recht nicht an die Hand.