Auch kann der beschuldigten Person nicht vorgehalten werden, dass sie die Befürchtung äusserte, dass die Katzen im Keller gehalten würden. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Katzen keinen Zutritt zum Keller hätten. Wie den Akten jedoch entnommen werden kann und bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keinerlei Übersicht, wo sich ihre - 12 -