und F._____ (wobei nicht klar ist, ob diese Jungtiere überlebt haben). Angesichts der Tatsache, dass teilweise bereits mehr als 30 Katzen auf einmal in der näheren Umgebung des Hofs der Beschwerdeführerin gesichtet werden konnten, die Katzen jedoch grundsätzlich im Haus der Beschwerdeführerin untergebracht sind (wo auch das Veterinäramt unzählige Katzen feststellte), kann der beschuldigten Person nicht vorgeworfen werden, dass sie "von bis zu 200 Katzen" oder (wie die Beschwerdeführerin behauptet) von "um die 200 Katzen" ausging, zumal eine Schätzung angesichts der von der Beschwerdeführerin geschaffenen unübersichtlichen Situation äusserst schwierig sein dürfte.