Selbst wenn sich im weiteren Verfahren – was freilich nicht wahrscheinlich erscheint – herausstellen sollte, dass die Beschwerdeführerin keine gewerbsmässige Katzenzucht betreibt, ist es doch offensichtlich, dass die beschuldigte Person aufgrund der auf dem Hof der Beschwerdeführerin anzutreffenden Situation ohne Weiteres davon ausgehen durfte und musste, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schieren Anzahl an Katzen eine Katzenzucht betreibt. Entsprechend hätte die beschuldigte Person nicht vorsätzlich gehandelt oder könnte sich mindestens erfolgreich auf den Gutglaubensbeweis berufen.