4.2.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, indem die beschuldigte Person in ihrer Meldung insinuiere, die Beschwerdeführerin betreibe eine unbewilligte Katzenzucht, begehe die beschuldigte Person eine Ehrverletzung, ist angesichts der vorstehenden zusammenfassenden Darstellung der Akten des Veterinärdienstes bezüglich der Haltung von Katzen durch die Beschwerdeführerin klar nicht zutreffend. Denn aus den Beizugsakten des Veterinärsdienstes erhellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren anderslautenden Behauptungen allem Anschein nach eine nicht bewilligte, - 11 -