Im Weiteren sei ihnen eine Katze zugelaufen. Nach umfangreichen Abklärungen habe sich herausgestellt, dass es sich hierbei um die Katze "G._____" der Beschwerdeführerin handle. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin sei jedoch zunächst nicht möglich gewesen, diese habe erst auf ein Einschreiben hin zurückgerufen. Daraufhin habe die Katze gefangen und der Beschwerdeführerin zurückgebracht werden können. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin habe es heftig nach Katzenurin gestunken und vor dem Haus sei eine Katze mit einem Jungtier gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Katze "G._____" widerwillig in Empfang genommen und in eine Katzenkiste gepfercht. Am