Die beschuldigte Person habe wider besseres Wisse gehandelt, habe sie doch gewusst, dass die Beschwerdeführerin einerseits keine 200 Katzen habe und andererseits diese nicht im Keller halte. Es müsse der beschuldigten Person klar gewesen sein, dass sich die Beschwerdeführerin an die Tierschutzgesetzgebung halte. Die beschuldigte Person könne sich auch nicht auf einen Gutglaubens- oder Wahrheitsbeweis stützen. Die Aussagen der beschuldigten Person hätten einzig dazu gedient, die Beschwerdeführerin beim Veterinärdienst zu diskreditieren (Beschwerde Rz. 21).