Weiter habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht beachtet, dass die beschuldigte Person auch behauptet habe, die Katzen würden im Keller gehalten. Dies würde klar gegen die Haltebedingungen für Katzen -6- verstossen. Der Beschwerdeführerin werde daher ein strafbares Verhalten vorgeworfen (Beschwerde Rz. 20).