_ habe diese gesagt, dass die Meldeperson von "um die 200 Katzen im Keller" gesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechtfertige die Aussage damit, dass die beschuldigte Person die genaue Anzahl der Katzen nicht gekannt habe und daher mit der Aussage "bis zu 200 Katzen" eine blosse Vermutung aufgestellt habe. Bei einer Anzahl von 200 Katzen könne jedoch nicht mehr von einer blossen Vermutung gesprochen werden. Diese Aussage impliziere klar, dass es sich um tierschutzwidrige Umstände handle. Der Beschwerdeführerin werde somit ein gesetzwidriges Verhalten vorgeworfen. Das sei nicht eine unbedeutende, sondern eine signifikante Übertreibung (Beschwerde Rz. 19).