Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen blieben straflos. Vorliegend könne jedoch nicht von einer unbedeutenden Übertreibung gesprochen werden. Es sei offensichtlich, dass der Unterschied von 20 zu 200 Katzen signifikant sei. Weiter sei nicht bewiesen, dass die unbekannte beschuldigte Person den Wortlaut "bis zu 200 Katzen" verwendet habe. Bei erneuter Nachfrage bei Dr. med. vet. B._____ habe diese gesagt, dass die Meldeperson von "um die 200 Katzen im Keller" gesprochen habe.