Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründe die Nichtanhandnahme zwar nicht aufgrund der fehlenden bekannten Täterschaft. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass es möglich sei, diejenige Person, welche die Meldung an Dr. med. vet. B._____ gemacht habe, zu identifizieren (Beschwerde Rz. 10-14).