Zudem wäre eine Bewilligung für das Halten einer so grossen Anzahl von Katzen notwendig, wobei die Grenzwerte für Würfe bei einer so grossen Anzahl offensichtlich nicht mehr eingehalten wären und eine Haltung im Keller offensichtlich auch nicht der Tierschutzverordnung entsprechen würde. Die Meldung der beschuldigten Person habe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprochen und verletze die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre, eine unbescholtene Katzenhalterin zu sein bzw. dass sie sich an die geltenden Tierschutzbestimmungen halte (Beschwerde Rz. 9).