Entsprechend sei die Meldung der beschuldigten Person, dass die Beschwerdeführerin eine Katzenzucht mit bis zu 200 Tieren habe, nicht völlig von der Hand zu weisen. Auch wenn nicht klar sei, wie viele Katzen die Beschwerdeführerin effektiv halte bzw. gehalten habe, sei doch klar, dass die Beschwerdeführerin mehrere Katzen halte und auch mehrere Würfe gehabt habe sowie nebst Katzen noch zahlreiche weitere Tiere halte. Die Meldung der beschuldigten Person an den Veterinärdienst des Kantons Aargau sei daher nicht ehrenrührig, zumal lediglich gemeldet worden sei, es handle sich um eine Katzenzucht von bis zu 200 Tieren.