StPO). Die Stellung eines Strafantrages gilt als Konstituierung (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einen Strafantrag gestellt und zudem ausdrücklich erklärt, als Strafklägerin (nicht jedoch als Zivilklägerin) am Strafverfahren teilzunehmen. Als Geschädigte der von ihr behaupteten Straftaten der unbekannten beschuldigten Person (Verleumdung, eventualiter üble Nachrede) war sie zu einer Strafantragsstellung und damit auch zu einer Konstituierung als Strafklägerin berechtigt (MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 94 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.