3.2. Mit Verfügung vom 8. November 2023 forderte die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 15. November 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen."