2. Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, eventualiter üble Nachrede an die Hand zu nehmen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."