3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Oktober 2023. 3. 3.1. Am 2. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 26. Oktober 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Oktober 2023 (STA6 ST.2023.3168) sei vollumfänglich aufzuheben. -3-