Diese Meldung habe Dr. med. vet. B._____ am 22. März 2023 in einer Aktennotiz festgehalten, die Teamleitung Tierschutz informiert und als mögliche Massnahme eine Kontrolle vor Ort durch den Veterinärdienst vorgeschlagen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich am Strafverfahren als Strafklägerin beteilige, jedoch endgültig und unwiderruflich auf die Erhebung einer Zivilklage verzichte. 2. Am 20. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).