Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.316 / SB (STA.2023.3168) Art. 8 Entscheid vom 10. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Spiess, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 20. Oktober 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 3. August 2023 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg erhob die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen Verleum- dung, eventualiter üble Nachrede, gegen Unbekannt. Sie führte aus, sie habe erfahren, dass der (damaligen) Amtstierärztin Dr. med. vet. B._____ vom Veterinärdienst des Kantons Aargau im Rahmen einer Kontrolle am 21. März 2023 eine Meldung aus der Bevölkerung zugekommen sei. Eine unbekannte Person habe wider besseres Wissen behauptet, dass die Be- schwerdeführerin eine Katzenzucht mit bis zu 200 Tieren betreibe bzw. bis zu 200 Katzen im Keller halte. Diese Meldung habe Dr. med. vet. B._____ am 22. März 2023 in einer Aktennotiz festgehalten, die Teamleitung Tier- schutz informiert und als mögliche Massnahme eine Kontrolle vor Ort durch den Veterinärdienst vorgeschlagen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich am Strafverfahren als Strafklägerin beteilige, jedoch endgültig und unwiderruflich auf die Er- hebung einer Zivilklage verzichte. 2. Am 20. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtan- handnahmeverfügung am 23. Oktober 2023. 3. 3.1. Am 2. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 26. Oktober 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Oktober 2023 (STA6 ST.2023.3168) sei vollumfänglich aufzuheben. -3- 2. Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Straf- untersuchung wegen Verleumdung, eventualiter üble Nachrede an die Hand zu nehmen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Verfügung vom 8. November 2023 forderte die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 15. November 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. so- weit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhand- nahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 -4- StPO). Die Stellung eines Strafantrages gilt als Konstituierung (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einen Strafantrag gestellt und zu- dem ausdrücklich erklärt, als Strafklägerin (nicht jedoch als Zivilklägerin) am Strafverfahren teilzunehmen. Als Geschädigte der von ihr behaupteten Straftaten der unbekannten beschuldigten Person (Verleumdung, eventua- liter üble Nachrede) war sie zu einer Strafantragsstellung und damit auch zu einer Konstituierung als Strafklägerin berechtigt (MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 94 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst wie folgt: Den beigezogenen Akten des Veterinärdienstes des Kantons Aargau könne entnommen werden, dass anlässlich der Kontrolle vom 25. April 2023 auf dem Hof der Beschwerdeführerin durch das Fenster des Wohn- hauses unzählige adulte Katzen und Katzenwelpen gesehen worden seien und es regelrecht vor Katzen gewuselt habe. Weiter könne den Akten ent- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, am 20. Juni 2023 fünf adulte Katzen zu halten und weiter angegeben habe, im Jahr 2023 drei Würfe zu je fünf Kätzchen pro Wurf und im Jahr 2022 17 Welpen aus vier Würfen gehabt zu haben. Schliesslich sei der Tierschutz- meldung der C._____ AG [eine Kleintierpraxis] u.a. zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit insgesamt 20 Katzenbabys zwei Termine (am 31. Mai 2023 sowie am 1. Juni 2023) zum Impfen und für das Durchführen von Leukosetests gehabt habe. Entsprechend sei die Meldung der beschuldigten Person, dass die Be- schwerdeführerin eine Katzenzucht mit bis zu 200 Tieren habe, nicht völlig von der Hand zu weisen. Auch wenn nicht klar sei, wie viele Katzen die Beschwerdeführerin effektiv halte bzw. gehalten habe, sei doch klar, dass die Beschwerdeführerin mehrere Katzen halte und auch mehrere Würfe gehabt habe sowie nebst Katzen noch zahlreiche weitere Tiere halte. Die Meldung der beschuldigten Person an den Veterinärdienst des Kantons Aargau sei daher nicht ehrenrührig, zumal lediglich gemeldet worden sei, es handle sich um eine Katzenzucht von bis zu 200 Tieren. 3. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Fol- gendes aus: -5- Zwar entspreche es der Wahrheit, dass die Beschwerdeführerin Katzen auf ihrem Hof halte und es gelegentlich einen Wurf gebe. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin halte bis zu 200 Katzen, sei aber absurd, übertrieben und böswillig. Die Katzen würden überdies zwar im Wohngebäude des Hofs gehalten, hätten aber keinen Zugang zum Keller (Beschwerde Rz. 8). Die Beschwerdeführerin halte sich an das geltende Tierschutzgesetz bzw. die Tierschutzverordnung und halte die Katzen artgerecht. Die Haltung von bis zu 200 Tieren im Keller wäre tierschutzwidrig und in hohem Masse ver- werflich. Zudem wäre eine Bewilligung für das Halten einer so grossen An- zahl von Katzen notwendig, wobei die Grenzwerte für Würfe bei einer so grossen Anzahl offensichtlich nicht mehr eingehalten wären und eine Hal- tung im Keller offensichtlich auch nicht der Tierschutzverordnung entspre- chen würde. Die Meldung der beschuldigten Person habe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprochen und verletze die Beschwerdeführerin in ih- rer Ehre, eine unbescholtene Katzenhalterin zu sein bzw. dass sie sich an die geltenden Tierschutzbestimmungen halte (Beschwerde Rz. 9). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründe die Nichtan- handnahme zwar nicht aufgrund der fehlenden bekannten Täterschaft. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass es möglich sei, diejenige Person, welche die Meldung an Dr. med. vet. B._____ gemacht habe, zu identifizie- ren (Beschwerde Rz. 10-14). Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen blieben straflos. Vorlie- gend könne jedoch nicht von einer unbedeutenden Übertreibung gespro- chen werden. Es sei offensichtlich, dass der Unterschied von 20 zu 200 Katzen signifikant sei. Weiter sei nicht bewiesen, dass die unbekannte be- schuldigte Person den Wortlaut "bis zu 200 Katzen" verwendet habe. Bei erneuter Nachfrage bei Dr. med. vet. B._____ habe diese gesagt, dass die Meldeperson von "um die 200 Katzen im Keller" gesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechtfertige die Aussage da- mit, dass die beschuldigte Person die genaue Anzahl der Katzen nicht ge- kannt habe und daher mit der Aussage "bis zu 200 Katzen" eine blosse Vermutung aufgestellt habe. Bei einer Anzahl von 200 Katzen könne jedoch nicht mehr von einer blossen Vermutung gesprochen werden. Diese Aus- sage impliziere klar, dass es sich um tierschutzwidrige Umstände handle. Der Beschwerdeführerin werde somit ein gesetzwidriges Verhalten vorge- worfen. Das sei nicht eine unbedeutende, sondern eine signifikante Über- treibung (Beschwerde Rz. 19). Weiter habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht beach- tet, dass die beschuldigte Person auch behauptet habe, die Katzen würden im Keller gehalten. Dies würde klar gegen die Haltebedingungen für Katzen -6- verstossen. Der Beschwerdeführerin werde daher ein strafbares Verhalten vorgeworfen (Beschwerde Rz. 20). Die beschuldigte Person habe wider besseres Wisse gehandelt, habe sie doch gewusst, dass die Beschwerdeführerin einerseits keine 200 Katzen habe und andererseits diese nicht im Keller halte. Es müsse der beschul- digten Person klar gewesen sein, dass sich die Beschwerdeführerin an die Tierschutzgesetzgebung halte. Die beschuldigte Person könne sich auch nicht auf einen Gutglaubens- oder Wahrheitsbeweis stützen. Die Aussagen der beschuldigten Person hätten einzig dazu gedient, die Beschwerdefüh- rerin beim Veterinärdienst zu diskreditieren (Beschwerde Rz. 21). 4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt -7- werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Ver- urteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Ver- fahrensstadium nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). 4.1.2. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wis- sen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä- digen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beide Straftat- bestände sind nur auf Antrag hin zu verfolgen. Die Verleumdung (Art. 174 StGB) ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand der Verleumdung voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleum- dung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tat- sache unwahr ist. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festge- stellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittli- chen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Den Tatbestand er- füllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Ge- schäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaft- lichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jeden- falls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre -8- ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Ja- nuar 2011 E. 3.3). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist da- gegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. Au- gust 2022 E. 3.3.2). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.3). 4.2. 4.2.1. Gestützt auf die Meldung der unbekannten beschuldigten Person vom 21. März 2023 (Beizugsakten Veterinärdienst act. F-2) führte das Veteri- näramt des Kantons Aargau am 25. April 2023 (15.30 bis 16.45 Uhr) eine unangemeldete Kontrolle der Tierhaltung auf dem Hof der Beschwerdefüh- rerin durch, wobei diverse nicht mit der Tierschutzgesetzgebung überein- stimmende Umstände betreffend verschiedene Tierarten festgestellt wur- den. Betreffend die vorliegend interessierende Haltung der Katzen wird im Kontrollbericht des Veterinäramts festgehalten, dass eine Kontrolle nur durch die Fenster des Wohngebäudes möglich gewesen sei, da die Be- schwerdeführerin auf dem Hof nicht angetroffen worden und ein Betreten des Wohngebäudes daher nicht möglich gewesen sei. Durch die Fenster hätten jedoch unzählige adulte Katzen und Katzenwelpen gesehen werden können und zwar sowohl im Erdgeschoss wie auch auf dem Dachstock. Es habe regelrecht von Katzen gewuselt. Der Boden sei – soweit einsehbar – teilweise mit Katzenkot verschmutzt und durch das Fenster sichtbare Kat- zenkistchen seien nicht gereinigt gewesen. In Küche/Wohnzimmer habe es sehr viel Unrat und Gegenstände, welche für die Katzen eine Verletzungs- gefahr darstellten (wie geöffnete Aludosen mit scharfen Schnittkanten, lose Kabel etc.) gehabt. Im Dachgeschoss sei ein Fester offen gewesen und eine Katze sei auf dem ungesicherten Fenstersims gesessen. Es habe Ab- sturzgefahr bestanden. Später habe eine Kopulation dieser Katze beo- bachtet werden können. Es scheine, dass die Katzen sich unkontrolliert vermehrten und die Hygiene mangelhaft sei (Beizugsakten Veterinärdienst act. F-6.1 S. 3). Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin die Feststellungen des Veterinäramts sinngemäss in Abrede und behauptete namentlich, lediglich vier Kätzinnen und einen Kater zu halten, die Katzen beiden Geschlechts ab Erreichen der Geschlechtsreife zu kastrieren und -9- penibel auf die Hygiene zu achten. Zu diesen Behauptungen teilweise im Widerspruch stehend anerkannte die Beschwerdeführerin aber, dass es im Jahr 2022 vier Würfe mit 17 Welpen und im Jahr 2023 bisher drei Würfe mit 15 Welpen gegeben habe sowie dass es einzelne unkastrierte Kätzin- nen gebe, die während der Rolligkeit aber vom Kater getrennt gehalten würden und dass vereinzelt Antibabypillen zum Einsatz kämen. Weiter be- hauptete die Beschwerdeführerin, die meisten Jungtiere würden im Alter von frühestens 12 Wochen verkauft (Beizugsakten Veterinärdienst act. F-12). Nebst der unbekannten beschuldigten Person meldete Dr. med. vet. D._____ von der der C._____ AG [eine Kleintierpraxis] am 3. Juli 2023 bzw. am 7. August 2023 beim Veterinärdienst betreffend die Haltung der Katzen durch die Beschwerdeführerin "mangelnde Tierpflege/verschmutzte Tiere" sowie "ungenügende Haltungsbedingungen". Konkret führte Dr. med. vet. D._____ aus, die Beschwerdeführerin habe bei der C._____ AG [eine Kleintierpraxis] zwei Termine für insgesamt 20 Katzenbabys zwecks Imp- fung und Testung auf Leukose vereinbart. Als die Beschwerdeführerin an- lässlich des ersten Termins erschienen sei, habe man von Weitem gese- hen, dass einige Tiere verklebte Augen gehabt hätten und es habe "nicht wirklich angenehm" geduftet. Obwohl die Beschwerdeführerin geltend ge- macht habe, sie habe erst wieder Geld, wenn sie die Welpen verkauft habe, sei von der Beschwerdeführerin eine Anzahlung im Umfang der hälftigen Behandlungskosten verlangt worden. Daraufhin habe die Beschwerdefüh- rerin wutentbrannt die Praxis verlassen (Beizugsakten Veterinärdienst act. F-13 bis F-25). In einer tiermedizinischen Beurteilung des Berichts von Dr. med. vet. D._____ vom 10. August 2023 kommt der Veterinärdienst zum Schluss, dass – wie sich bereits aus einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2021 ergebe – die Beschwerdeführerin offensichtlich eine nicht bewilligte, gewerbsmässige Katzenzucht betreibe (Beizugsakten Veterinär- dienst act. F-26.1 S. 1 f.). Im Folgenden ging beim Veterinäramt am 16. August 2023 bzw. 3. Sep- tember 2023 eine weitere Meldung betreffend die Katzenhaltung der Be- schwerdeführerin von E._____ und F._____, ein auf einem benachbarten Hof wohnendes Ehepaar, ein. Diese berichteten, sie wohnten seit dem 3. Juni 2023 in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin. Kurz nach dem Einzug habe E._____ einmal auf dem Weg nach Hause das Auto abrupt abbremsen müssen, weil auf der Höhe des Hofes der Beschwerdeführerin sehr viele Katzen auf dem Feld über die Strasse in das Haus der Beschwer- deführerin gerannt seien. Es habe an allen Ecken gewuselt. Sie habe min- destens 30 Katzen gezählt. Auch am 15., 16. und 29. August 2023 habe sie mehrere Jungtiere gesehen, einige hätten sich auch in die Nähe ihres - 10 - Hauses gewagt. Diese hätten sie dann weggescheucht (Beizugsakten Ve- terinärdienst act. F-28.1 bis F-28.7). Im Weiteren sei ihnen eine Katze zugelaufen. Nach umfangreichen Abklä- rungen habe sich herausgestellt, dass es sich hierbei um die Katze "G._____" der Beschwerdeführerin handle. Eine telefonische Kontaktauf- nahme mit der Beschwerdeführerin sei jedoch zunächst nicht möglich ge- wesen, diese habe erst auf ein Einschreiben hin zurückgerufen. Daraufhin habe die Katze gefangen und der Beschwerdeführerin zurückgebracht wer- den können. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin habe es heftig nach Katzenurin gestunken und vor dem Haus sei eine Katze mit einem Jungtier gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Katze "G._____" wi- derwillig in Empfang genommen und in eine Katzenkiste gepfercht. Am Mittwoch, den 23. August 2023 um ca. 08.45 Uhr, sei die Katze "G._____" erneut vor der Türe von E._____ und F._____ erschienen und habe "gemi- aut" (Beizugsakten Veterinärdienst act. F-28.1 bis F-28.7). Überdies meldeten E._____ und F._____, dass sie in der Woche vom 7. August 2023 festgestellt hätten, dass in ihrem Stall eine Katze mit zwei neugeborenen Kätzchen liege. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Katze, welche in ihrem Stall ihren Jungen zur Welt gebracht habe, ebenfalls um eine Katze der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Katze mit den Jungtieren sei bereits am folgenden Tag nicht mehr auffindbar gewesen. Ob die Tiere überlebt hätten, entziehe sich ihrer Kenntnis (Beizugsakten Veterinärdienst act. F-28.1 bis F-28.7). Das Veterinäramt erwägt gemäss einem Schreiben vom 23. August 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin ein vollumfängliches und zeitlich unbe- schränktes Tierhalteverbot auszusprechen. In der Begründung verweist das Veterinäramt auf mehrere strafrechtliche Verurteilungen der Beschwer- deführerin wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sowie auf eine nicht der Tierschutzgesetzgebung entsprechende Haltung von ver- schiedenen Tierarten (Rindvieh, Ziegen, Wollschweine, Hunde und Katzen; Beizugsakten Veterinärdienst act. E-25). Ob das Veterinäramt das vollum- fängliche und unbeschränkte Tierhalteverbot mittlerweile verfügt hat, lässt sich den Beizugsakten nicht entnehmen. 4.2.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, indem die beschuldigte Person in ih- rer Meldung insinuiere, die Beschwerdeführerin betreibe eine unbewilligte Katzenzucht, begehe die beschuldigte Person eine Ehrverletzung, ist an- gesichts der vorstehenden zusammenfassenden Darstellung der Akten des Veterinärdienstes bezüglich der Haltung von Katzen durch die Beschwer- deführerin klar nicht zutreffend. Denn aus den Beizugsakten des Veteri- närsdienstes erhellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren anders- lautenden Behauptungen allem Anschein nach eine nicht bewilligte, - 11 - gewerbsmässige und damit der Tierschutzgesetzgebung widersprechende Katzenzucht betreibt. Selbst wenn sich im weiteren Verfahren – was freilich nicht wahrscheinlich erscheint – herausstellen sollte, dass die Beschwer- deführerin keine gewerbsmässige Katzenzucht betreibt, ist es doch offen- sichtlich, dass die beschuldigte Person aufgrund der auf dem Hof der Be- schwerdeführerin anzutreffenden Situation ohne Weiteres davon ausgehen durfte und musste, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schieren An- zahl an Katzen eine Katzenzucht betreibt. Entsprechend hätte die beschul- digte Person nicht vorsätzlich gehandelt oder könnte sich mindestens er- folgreich auf den Gutglaubensbeweis berufen. Es mag sodann zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin nicht 200 Kat- zen hält. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin eine grosse, kaum oder nur schwer zählbare Anzahl an Katzen hält und die beschuldigte Person daher lediglich eine Schätzung abgeben konnte. Sowohl das Vete- rinäramt wie auch das Ehepaar E._____ und F._____ führten aus, dass es von Katzen nur so gewuselt habe. Das Veterinäramt spricht sodann von "unzähligen Katzen". Ferner hat die Beschwerdeführerin einmal zwei Ter- mine für insgesamt 20 Katzenbabys bei der C._____ AG [eine Kleintierpra- xis] vereinbart und auch E._____ sah mehrfach unzählige Katzen sich frei in der Umgebung des Hofs der Beschwerdeführerin bewegen, wobei sie einmal mindestens 30 Katzen gezählt habe. Es scheint sodann, dass die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls keinen Überblick über die Anzahl der von ihr gehaltenen Katzen hat. So fiel ihr offenbar nicht auf, dass sich die Katze "G._____" oft auf dem benachbarten Hof aufhält. Auch stellte der Veterinärdienst fest, dass die Katzen sich vollkommen unkontrolliert fort- pflanzen – anlässlich der Kontrolle vom 25. April 2023 konnte sogar eine Kopulation durch das Veterinäramt beobachtet werden. Sodann gebären die Katzen der Beschwerdeführerin anscheinend auch ausserhalb des Hofs der Beschwerdeführerin – so namentlich in einem Fall offenbar im Stall von E._____ und F._____ (wobei nicht klar ist, ob diese Jungtiere überlebt ha- ben). Angesichts der Tatsache, dass teilweise bereits mehr als 30 Katzen auf einmal in der näheren Umgebung des Hofs der Beschwerdeführerin gesichtet werden konnten, die Katzen jedoch grundsätzlich im Haus der Beschwerdeführerin untergebracht sind (wo auch das Veterinäramt unzäh- lige Katzen feststellte), kann der beschuldigten Person nicht vorgeworfen werden, dass sie "von bis zu 200 Katzen" oder (wie die Beschwerdeführerin behauptet) von "um die 200 Katzen" ausging, zumal eine Schätzung ange- sichts der von der Beschwerdeführerin geschaffenen unübersichtlichen Si- tuation äusserst schwierig sein dürfte. Auch kann der beschuldigten Person nicht vorgehalten werden, dass sie die Befürchtung äusserte, dass die Katzen im Keller gehalten würden. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Katzen keinen Zutritt zum Kel- ler hätten. Wie den Akten jedoch entnommen werden kann und bereits aus- geführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keinerlei Übersicht, wo sich ihre - 12 - Katzen befinden. Eine unbekannte, grosse Anzahl von Katzen bewegt sich offenbar frei im sowie um das Wohnhaus der Beschwerdeführerin. Bei die- ser Sachlage erscheint es nicht abwegig, den Verdacht zu äussern, dass die Katzen sich möglicherweise teilweise auch im Keller aufhalten oder dort gehalten werden. Zusammengefasst kann in der Meldung der beschuldigten Person keine Ehrverletzung erblickt werden. Bei dieser Sachlage nahm die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren zu Recht nicht an die Hand. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat diese keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 1'049.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 49.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 13 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger