Es besteht damit keine Gefahr der Überhaft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat jedoch selbstredend bestrebt zu sein, die Untersuchung baldmöglichst zum Abschluss zu bringen, was gemäss der von ihr in Aussicht gestellten Anklageerhebung innerhalb der beantragten Haftverlängerung um drei Monate der Fall sein dürfte. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).