5.2. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Auch diesbezüglich ist die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der bislang drei Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate – angesichts der Schwere des Delikts und der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2023, S. 4) – nicht unverhältnismässig. Es besteht damit keine Gefahr der Überhaft.