5.1.6.3. Zusammengefasst vermögen die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen nicht den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Da auch keine anderen geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft unter dem Aspekt der Subsidiarität gerechtfertigt. - 11 -