Ein Electronic Monitoring erweist sich daher in einer Situation wie vorliegend, wo begründete Zweifel an der Berechenbarkeit des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Gutachten, S. 26: "Impulsprokontrollprobleme und […] dissoziale Strukturen mit der Vorstellung eigener narzisstischer Überhöhung, sodass er auf niemand anderen hören muss"), als unzureichend. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zumindest in der Todesliste einen erweiterten Suizid erwähnte (HA.2023.332 act. 40: "6. Ziel: Sterben, indem mit der Polizei eine Schiesserei stattgefunden hat.") und er somit nichts zu verlieren hätte.