Unzureichend ist weiter das beantragte Electronic Monitoring. Dies daher, weil auch der Einsatz solcher technischer Geräte nicht zu verhindern vermag, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, B._____ oder den Personen auf der Todesliste Kontakt aufnehmen bzw. sich diesen nähern könnte, wenn er sich dafür entscheiden würde. Ein rechtzeitiges Eingreifen der Polizei wäre kaum möglich. Ein Electronic Monitoring erweist sich daher in einer Situation wie vorliegend, wo begründete Zweifel an der Berechenbarkeit des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Gutachten, S. 26: