5.1.6.2. Die beantragten Auflagen betreffend die Abgabe wöchentlicher Urinproben und einer Entzugstherapie zielen auf die Drogen- und Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers ab. Eine solche Abstinenz bietet jedoch gemäss Gutachten ebenfalls nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, die Symptomatik zu verbessern (Gutachten, S. 26). Gleiches gilt in Bezug auf das beantragte Gewaltschutzprogramm, welches nach Ansicht des Gutachters vollständig die schwere grundlegende psychiatrische Gesamtsymptomatik übersieht (Gutachten, S. 26). Unzureichend ist weiter das beantragte Electronic Monitoring.