Insbesondere mit Blick auf die unsteten Aussagen, aber auch mit Blick auf die Äusserung anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2023, wonach er vor einer Scheidung mit seiner Ehefrau zusammensitzen und das Ganze noch einmal besprechen wolle (Einvernahme vom 14. November 2023, Frage 65), ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung versuchen würde, mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen. Ungeachtet dessen bietet das beantragte Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Ehefrau und B._____ keinerlei Sicherheit vor der Ausführung seiner Todesdrohungen gegenüber den Personen auf der Todesliste (vgl. HA.2023.332 act. 40 f.).