Insbesondere sind seine Aussagen sehr wechselhaft. Mit Beschwerde vom 2. November 2023 bringt er vor, er hätte kein Interesse mehr, "die Beteiligten" zu kontaktieren (Beschwerde, Ziff. 8). In den beschlagnahmten Schreiben an seine Kinder G._____ und D._____ datierend im Zeitraum vom 17. bis 25. Oktober 2023, also nur rund zwei Wochen vorher, äusserte er hingegen wiederholt, wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er sich mit seiner Ehefrau besprechen und zuerst bei ihr und den Kindern wohnen.