5.1.6. 5.1.6.1. Mit der Vorinstanz ist vorab die beantragte Ersatzmassnahme eines Kon- takt- und Rayonverbots nicht geeignet, der Ausführungsgefahr angemessen zu begegnen. Insbesondere wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer an ein solches Verbot hielte, gutachterlich wegen Impulskontrollproblemen und dissozialer Strukturen mit der Vorstellung eigener narzisstischer Überhöhung lediglich als "gering" bezeichnet (vgl. Gutachten, S. 26). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere sind seine Aussagen sehr wechselhaft.