Völlig falsch sei weiter die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass der Beschwerdeführer ein Kontaktverbot gegenüber seiner Frau nicht akzeptieren würde. Dies sei im Gegenteil sehr wohl der Fall, sei er es doch, der sich gerichtlich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle. Es stimme auch nicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei seiner Ehefrau wohnen würde. Auch sei diese mit den Kindern per 1. Oktober 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und er wisse nicht, wo sie nun wohnen würden (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2023, S. 2 f.).