Die Äusserungen des Beschwerdeführers in den Schreiben liessen ihn unberechenbar erscheinen und würden die vom Gutachter attestierte hohe Wahrscheinlichkeit für künftige Delinquenz, insbesondere für Gewaltstraftaten untermalen. Überdies zeigten die Schreiben auf, dass der Beschwerdeführer ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einhielte, versuche er doch bereits mit den Schreiben an die Kinder Einfluss auf seine Ehefrau zu nehmen. Auch habe er geäussert, die Familienangehörigen sollten für ihn keine Wohnung suchen, er wolle nach der Haftentlassung zunächst bei den Kindern und der Ehefrau wohnen (Beschwerdeantwort, S. 2).