Als Ersatzmassnahmen kommen namentlich die Auflage in Frage, sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO). 5.1.2. Für die Vorinstanz sind keine im Rahmen von Ersatzmassnahmen umsetzbaren Massnahmen ersichtlich, welche das vom Beschwerdeführer ausgehende Delinquenzrisiko hinreichend reduzieren könnten. Insbesondere würde das vom Gutachter genannte Kontakt- und Rayonverbot aufgrund der Impulskontrollprobleme des Beschwerdeführers von diesem wohl nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit eingehalten werden (angefochtene Verfügung, E. 5.2.1).