5. 5.1. 5.1.1. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahmen kommen namentlich die Auflage in Frage, sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit.