Dies umso mehr, als die Ausführungsgefahr nunmehr gutachterlich bestätigt sei. Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr sei daher weiterhin zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 4.4.5). 4.2. Mit Beschwerde vom 2. November 2023 anerkennt der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr ausdrücklich (Beschwerde, Ziff. 7). Damit ist das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Ausführungsgefahr unbestritten. Mit Blick hierauf und auf die vorstehend dargelegten, nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 4.1 hiervor) ist das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Ausführungsgefahr zu bejahen.