Vorinstanz vom 18. Juli 2023, E. 3.7.4.1). Ebenfalls bereits mit Verfügung vom 18. Juli 2023 erkannte die Vorinstanz zusammengefasst, aufgrund der nicht unglaubhaften Aussagen der Ehefrau sowie des Stiefsohns des Beschwerdeführers, der vom Beschwerdeführer erstellten "Todesliste" und der Alkohol- und Kokainsucht des Beschwerdeführers sei klarerweise von einem erhöhten Risiko für Gewalttaten auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei deshalb eine sehr ungünstige Prognose zu stellen, weshalb die Ausführungsgefahr hinsichtlich schwerer Verbrechen zu bejahen sei (Verfügung Vorinstanz vom 18. Juli 2023, E. 3.7.4.2). Andererseits halte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___