Damals führte die Vorinstanz aus, mit der Drohung gegenüber seiner Ehefrau, "er werde sie alle fertigmachen" sowie den Drohungen betreffend die Tötungen der Personen auf der Todesliste habe der Beschwerdeführer ein schweres Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB, was (für die Ausführungsgefahr) als tatbestandmässig gelte, in Aussicht gestellt (Verfügung Vorinstanz vom 18. Juli 2023, E. 3.7.4.1).