4. 4.1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundlagen, nach welchen das Vorliegen der Ausführungsgefahr zu prüfen ist, in E. 4.4.2 der Verfügung vom 19. Oktober 2023 zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. In der Sache bejaht sie die Ausführungsgefahr einerseits mit Verweis auf E. 3.7.4.1 und E. 3.7.4.2 ihrer Verfügung vom 18. Juli 2023. Damals führte die Vorinstanz aus, mit der Drohung gegenüber seiner Ehefrau, "er werde sie alle fertigmachen" sowie den Drohungen betreffend die Tötungen der Personen auf der Todesliste habe der Beschwerdeführer ein schweres Verbrechen i.S.v. Art.