Mit Blick hierauf und auf die vorstehend dargelegten, nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.1 hiervor) ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowohl hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz als auch der Drohungen zu bejahen. Abgesehen davon wird – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.3.4.1) – bei der vorliegend in Frage stehenden Ausführungsgefahr (als selbständiger gesetzlicher Haftgrund) nicht zwangsläufig zusätzlich ein dringender Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).