3.2. Mit Beschwerde vom 2. November 2023 anerkennt der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht ausdrücklich (Beschwerde, Ziff. 7). Damit ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Drohungen) unbestritten. Mit Blick hierauf und auf die vorstehend dargelegten, nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.1 hiervor) ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowohl hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz als auch der Drohungen zu bejahen.