Das Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe die Todesliste einzig aus dem Grund erstellt, um B._____ zu provozieren bzw. um diesem zu beweisen, dass er "Eier habe" – sei als nicht plausibel und als Versuch zu erachten, vom eigentlichen Gegenstand des Verfahrens abzulenken. Ebenfalls ändere der Einwand, wonach E._____ ausgesagt habe, dass er dem Beschwerdeführer nie zutrauen könnte, die Todesliste umzusetzen, selbstredend nichts am dringenden Tatverdacht der Drohung. -6-