Was den Vorwurf vom 19. Mai 2023 betreffe, habe B._____, Stiefsohn des Beschwerdeführers, am 21. August 2023 erneut detailliert und eindrücklich geschildert, was sich am besagten Tag am Wohnort des Beschwerdeführers zugetragen habe. Insbesondere habe B._____ glaubhaft ausgeführt, wie seine Mutter C._____ an diesem Tag in das Zimmer des Beschwerdeführers gegangen und mit einer Todesliste (Liste mit Personennamen sowie wo und wie diese umgebracht werden sollen) in der Hand zurückgekehrt sei, welche er fotografiert habe.