Die Vorinstanz führt weiter aus, in der Einvernahme vom 21. August 2023 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers, C._____, erneut detailliert und eindrücklich geschildert, was am 14. Juli 2023 geschehen sei. Ihre Erzählungen stimmten mit den von ihr bereits am 14. Juli 2023 getätigten Ausführungen überein. So habe C._____ am 21. August 2023 erneut glaubhaft ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihr am 14. Juli 2023 – als er betrunken nach Hause gekommen sei – gedroht habe, er werde sie "alle fertigmachen". Weiter habe sie ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ins Zimmer zum kleinen Sohn D.__