vom 18. Juli 2023 verweist. Damals beurteilte sie den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht als erfüllt, da aufgrund der nicht unglaubhaften Aussagen von C._____ und B._____ sowie der vom Beschwerdeführer erstellten "Todesliste" konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass sich der Beschwerdeführer der Drohung strafbar gemacht habe (Verfügung Vorinstanz vom 18. Juli 2023, E. 3.4.2).