dadurch wegen einer Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung strafbar gemacht habe (angefochtene Verfügung, E. 4.3.4.2). 3.1.3. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht betreffend die Drohungen sei seit der letzten Beurteilung keine Entwicklung der Sachlage zugunsten des Beschwerdeführers erkennbar, weshalb die Vorinstanz auf ihre Verfügung -5-