Weiter sei der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung per se nicht berechtigt, in der Schweiz eine Waffe zu erwerben oder zu besitzen. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sein könne, dass er am 14. Juli 2023 in der Wohnung mit einer Schusswaffe herumgeschossen habe sowie des Umstands, dass im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers zur nunmehr gefundenen Schreckschusswaffe passende Hülsen (9 mm P.A.K.) hätten sichergestellt werden können, bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 die besagte Feuerwaffe abgefeuert und sich