Dabei handle es sich gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 24. August 2023 um eine Schreckschusswaffe, die über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfüge oder mit einer solchen ausgerüstet werden könne. Sie sei als Feuerwaffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG zu qualifizieren. Weiter sei der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung per se nicht berechtigt, in der Schweiz eine Waffe zu erwerben oder zu besitzen.